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Reiserücktrittsversicherung

Von: St.Georgius Apotheke

Luftmatratze Da hat man sich so auf seinen Urlaub gefreut, alles geplant, gebucht und vielleicht auch schon die Koffer gepackt - und kann die Reise aus Gesundheitsgründen nicht antreten. Wer dann rechtzeitig vor dem Urlaubsantritt eine sogenannte Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, kann zumindest den finanziellen Schaden in Grenzen halten.

Die Versicherung kommt dann zum Tragen, wenn Sie aus wichtigen, unvorhersehbaren Gründen eine gebuchte Reise nicht antreten können und der Reiseveranstalter Stornogebühren fordert. Dies können bis zu 80 Prozent des Reisepreises sein. Als wichtige Gründe akzeptieren die Gesellschaften, wenn Sie plötzlich schwer krank werden oder verunglücken. Dazu zählen auch Unfälle von Ehepartnern, Geschwistern oder Eltern. Viele Versicherungen übernehmen auch die Kosten für die Rückreise, wenn Sie den Urlaub abbrechen müssen. Allerdings muss die Police spätestens 14 Tage nach der Buchung abgeschlossen werden. Die meisten Versicherer verlangen eine Selbstbeteiligung von mindestens 25 Euro.

Experten raten Urlaubsreisenden, die Modalitäten einer Reiserücktrittsversicherung genauestens durchzulesen und sich im Bedarfsfall vor Vertragsabschluss beraten zu lassen, denn es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungen. Oft gemachte Fehler, die zu einer Zahlungsverweigerung der Versicherung führen können, sind:

  • Meldepflicht versäumt: Die Versicherung wurde nicht oder nicht rechtzeitig über eine eventuelle Krankheit oder Verletzung informiert. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 10C 147/01) kann eine Versicherung die Zahlung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer seine Krankheit nicht sofort nach Feststellung durch einen Arzt gemeldet hat.
  • Ärztliches Attest ungenau oder versäumt: Wer die Stornokosten seiner Reise wiederhaben möchte, sollte dafür sorgen, dass die Versicherung rechtzeitig ein vollständiges Attest vom behandelnden Arzt bekommt. Das Amtsgericht Duisburg (Az.: 49C 3512/01) wies in einem Urteil darauf hin, dass ein Attest ohne genaue Angaben über die Erkrankung die Versicherung zu einer Zahlungsverweigerung berechtige.

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